Datenschutzerklärung
1. Verantwortlicher
1.1. Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutz – Grundverordnung ist die omni tempore FM GmbH, FN 505380 g
Kontaktdaten: omni tempore FM GmbH
http://www.otfm.at
E - Mailadresse: office@otfm.at
Rotenturmstraße 27/5 | 1010 Wien
Tel: +43 676 664 88 08
2. Erhebung personenbezogener Daten
2.1. Wir erfassen Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns -insbesondere im Rahmen einer Anforderung eines Angebots, einer Kontaktanfrage, oder im Rahmen sonstiger Vertragsanbahnungen - übermitteln. Die von Ihnen bereitgestellten und übermittelten personenbezogenen Daten sind insbesondere Kontaktdaten (wie beispielsweise Name, Adresse, Geburtsdaten, usw.), Kommunikationsdaten (wie beispielsweise E-Mailadressen, Telefonnummern, usw.), Zahlungsdaten (wie beispielsweise Kreditkarten-oder Kontoinformationen).
2.2. Wir arbeiten mit Dienstleistern zusammen, die bestimmte Daten in unserem Auftrag verarbeiten. Dies geschieht ausschließlich im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung. Durch sorgfältige Auswahl und regelmäßige Kontrolle stellen wir sicher, dass unsere Dienstleister alle organisatorischen und technischen Maßnahmen treffen, die zum Schutz Ihrer Daten erforderlich sind.
2.3. Zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten haben wir technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um Ihre Daten vor Verlust, Manipulation oder unbefugtem Zugriff zu schützen.
3. Weitergabe personenbezogener Daten
3.1. Wir übertragen Ihre personenbezogenen Daten zu den in Punkt 4.1. genannten Zwecken an externe Dienstleister, unter anderem öffentliche bzw. staatliche Stellen, insbesondere Interessensvertretungen, Rechtsvertreter, Steuerberater, Versicherungsunternehmen, an der Geschäftsabwicklung beteiligte Dritte, diverse Subunternehmen bzw. Professionisten, Hausverwaltungen und Hausverwaltungspersonen und interne Geschäftsabteilungen, welche die Daten ausschließlich in unserem Auftrag und nur gemäß unseren Weisungen verarbeiten.
3.2. Ihre Daten werden nicht an Dritte zu Werbezwecken außerhalb unseres Unternehmens weitergegeben oder verkauft. Die Weitergabe von Daten an Dritte dient nur zur Bereitstellung der in Punkt 4.1. genannten Verwendungszwecke.
4. Verwendungszweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
4.1. Wir verwenden Ihre personenbezogenen Daten für folgende Zwecke: Bereitstellen von Serviceleistungen (insbesondere Hausbetreuung), interne Zwecke (insbesondere zur Verwaltung der Kunden-, Auftraggeber-, (Sub)- Auftragnehmer- und Lieferantendaten), Buchhaltungs- und Rechnungswesenzwecken, Gerichtsverfahren und rechtliche Anforderungen und darüber hinaus sonstige Verwaltungstätigkeiten im Rahmen des Vertragsverhältnisses.
4.2. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt aufgrund Ihrer ausdrücklichen Einwilligung und/oder aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses / und / oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben.
4.3. Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten für die in Punkt 4.1. genannten Zwecke ist vertraglich erforderlich und entscheidend für die Erbringung unserer Serviceleistungen. Die Nichtbereitstellung oder die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten hat unter anderem zur Folge, dass das Vertragsverhältnis aufgelöst und keine weiteren Serviceleistungen mehr erbracht werden können.
5. Dauer der Speicherung
5.1. Die Festlegung der Dauer der Aufbewahrung Ihrer personenbezogenen Daten bestimmt sich anhand folgender Kriterien: Dauer des Vertragsverhältnisses bzw. 7 Jahre nach Ende des Geschäftsjahres, in dem die Daten angefallen sind und darüber hinaus, zur Geltendmachung oder Abwehr von jeglichen Ansprüchen.
6. Rechte
6.1. Sie haben das gesetzlich zustehende Recht, jederzeit Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen. Sollten Ihre Daten fehlerhaft, unvollständig oder nicht relevant sein, berichtigen oder löschen wir diese auf Anfrage. Wir können Ihre Daten nicht löschen, wenn eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, z. B. die Buchhaltungspflicht, oder wenn andere rechtliche Gründe die Aufbewahrung der Daten erfordern. Sie haben außerdem das Recht auf Berichtigung, auf Einschränkung der Verarbeitung, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie, soweit gesetzlich vorgesehen, ein Recht auf Datenübertragbarkeit. Sie können außerdem jederzeit Ihre Einwilligung zur Verwendung Ihrer Daten zurücknehmen. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bleibt bis zum Zeitpunkt Ihres Widerrufs rechtmäßig.
6.2. Die omni tempore FM GmbH wird Sie unverzüglich bei Verletzungen des Schutzes der personenbezogenen Daten benachrichtigen, sofern die Verletzungen voraussichtlich ein hohes Risiko für Ihre Rechte und Freiheiten zur Folge haben.
6.3.Gemäß Art. 77 DSGVO besteht ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes.
6.4. Diese Rechte können direkt bei omni tempore FM GmbH durch eine Mitteilung an die E-Mailadresse office@otfm.at geltend gemacht werden.
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der Firma omni tempore FM GmbH
A-1010 Wien, Rotenturmstrasse 27/5, FN 505380 g
I. Grundlagen
Diese Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt mit 1.1.2019 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Verträge. Mit widerspruchsloser Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung oder sonst ausreichender Möglichkeit zur Kenntnisnahme dieser AGB vor oder bei Vertragsabschluss bzw. (konkludente) Zustimmung auch während bestehender Geschäftsverbindung akzeptiert der Kunde diese Bedingungen. Die omni tempore FM GmbH wird im Folgenden auch als „Auftragnehmer(in)“ bezeichnet, der jeweilige Vertragspartner auch als „Auftraggeber(in)“ oder „Kunde“. Diese AGB gelten uneingeschränkt gegenüber Unternehmern iSd KSchG. Zwingende Schutznormen zugunsten von Verbrauchern (KSchG) bleiben unberührt und ist diesfalls die jeweilige Bestimmung der vorliegenden AGB gegenüber dem Verbraucher gesetzeskonform auszulegen. Bei Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Unwirksame Bestimmungen sind so zu ergänzen und auszulegen, dass der ursprünglich beabsichtigte Zweck dieser Bestimmung nur soweit abgeändert wird, dass eine gesetzeskonforme Vereinbarung vorliegt.
II. Geltung der AGB
Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung verbindlich. Unsere Angestellten sind nicht befugt, Zusatzleistungen oder Entgeltminderungen gegenüber bestehenden Vereinbarungen verbindlich zu vereinbaren oder zuzusagen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.
III. Leistungs- und Qualitätsfeststellung, Anbote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor Abschluss eines Vertrages sind wir nicht verpflichtet uns die örtlichen Gegebenheiten im Detail anzusehen, sondern dürfen für Zwecke unserer Anbote übliche Verhältnisse und üblichen Aufwand voraussetzen. Für Art und Umfang der Leistungen ist allein der Inhalt des abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages sowie unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Spätere Abänderungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Für vorvertragliche Gespräche, Aussagen von Vermittlern, Prospekte etc. übernehmen wird keine Haftung, wenn dies nicht ausdrücklich und schriftlich Inhalt des jeweiligen individuellen Vertrages geworden ist. Ist für eine bestimmte vereinbarte Dienstleistung keine nähere Leistungsbeschreibung angegeben, gilt eine durchschnittliche und branchenübliche Qualität als vereinbart. Umgekehrt wird auch vorausgesetzt, dass von Auftraggeberseite die üblichen Voraussetzungen (freier Zugang zur Liegenschaft, übliche Anfahrtsmöglichkeit, keine besonderen oder unbekannten Erschwernisse oder Gefahren etc.) erbracht werden oder anderenfalls dies vor Vertragsabschluss ausdrücklich offen gelegt wird. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.
Bei Annahme des Vertrages wird die Kreditwürdigkeit unserer Kunden vorausgesetzt. Tritt danach beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder erfahren wir von einer bereits vor Annahme des Kaufvertrages eingetretenen wesentlichen Vermögensverschlechterung nachträglich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauskasse zu verlangen.
IV. Berichterstattung / Mängelrüge
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich bereit die Leistungen unseres Unternehmens nach Beendigung dieser am selben Werktag abzunehmen und die Ordnungsgemäßheit zu bestätigen. Sollte eine solche Abnahme nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Leistungserbringung, erfolgt. Ebenso wird vermutet, dass Schäden nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden, wenn der jeweilige Schaden nicht unverzügliche nach Art und Höhe dem Auftragnehmer angezeigt wird. Werden berechtigte Mängel reklamiert, so ist unser Unternehmen zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Kürzungen der Monatspauschale auf Grund verspätet gemeldeter Mängel bzw. ohne Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel, dürfen vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.
V. Übernahmeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter oder Subunternehmer, welche beim Auftragnehmer tätig sind weder während deren Tätigkeit in/ Vertragsverhältnis mit unserem Unternehmen noch bis 6 Monate nach deren Ausscheiden aus/ Vertragsende mit unserem Unternehmen abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Auftraggeber verpflichtet unserem Unternehmen eine Konventionalstrafe in Höhe von € 10.000,- zu bezahlen. Weiterreichende Ansprüche und Forderungen unseres Unternehmens im Zusammenhang mit der Abwerbung und/oder Beschäftigung bleiben hiervon unberührt und können zusätzlich eingeklagt werden.
VI. Beendigung der Zusammenarbeit, Vertragsverlängerung
Die Vereinbarung zur Zusammenarbeit wird jeweils auf einen bestimmten Zeitraum geschlossen. Dieser Zeitraum wird ab dem Monatsersten nach Beginn der Zusammenarbeit gezählt, sofern der Beginn der Zusammenarbeit nicht selbst der Monatserste ist. Sollte die Vereinbarung nicht drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Periode schriftlich beim Auftragnehmer gekündigt werden, so verlängert sich die Zusammenarbeit automatisch ohne gesonderte Vereinbarung um eine weitere Periode. Sollte eine Zeitangabe fehlen, so zählen automatisch 12 Monate ab Beginn der Zusammenarbeit als vereinbarte Periode. Ist der Auftraggeber Konsument gilt folgendes: Beträgt die vereinbarte Periode ein Jahr oder einen längeren Zeitraum, so kann die Vereinbarung frühestens zum Ablauf des ersten Jahres, danach zum Ablauf jedes weiteren Halbjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Zusätzlich kann der Auftraggeber die Vereinbarung mit einer 3-monatigen Frist jeweils zum Monatsende aufkündigen, wenn die vereinbarten Leistungen von unserem Unternehmen trotz zumindest 2-maliger nachweislicher Abmahnung und schriftlicher Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht ordnungsgemäß erfüllt und wir unsere Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigen. Einflüsse wie Streik, Aussperrung usw. stellen keinen Grund zur Kündigung dar, solche Einflüsse stellen die Vereinbarung vorübergehend ruhend. Unser Unternehmen ist zur fristlosen Auflösung der Zusammenarbeit berechtigt, wenn der Auftraggeber mit 2 oder mehr Monatspauschalen im Rückstand ist. In jedem Falle ist eine Kündigung schriftlich auszusprechen.
VII. Preise/Fälligkeit
Die angebotenen Preise basieren jeweils auf dem aktuellen Lohn- und Preisgefüge des Monates, in dem Angebot gelegt wird. In den Angebotspreisen sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders angeführt ist, sämtliche Lohnkosten, sowie die üblichen und vorhersehbaren Kosten für Reinigungschemie, Hilfsmittel, Geräte und Maschinen enthalten. Dies gilt nicht für Regieleistungen. Für Leistungen die außerhalb der Normalarbeitszeit liegen werden Zuschläge von 50%, bzw. 100% (an Sonn- und Feiertagen und während der Nacht - 20.00 Uhr bis Folgetag 6.00 Uhr früh) verrechnet. Sind die gesetzlichen Zuschläge für Überstunden der eingesetzten Arbeitskräfte jedoch höher, werden diese Zuschläge verrechnet. Bei Beauftragung zum Abtransport und Entsorgung von Abfällen aller Art werden auf Grund der sich ständig veränderten Kostenstruktur und der Art der Abfälle die Kosten immer gesondert in Rechnung gestellt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Soweit nicht anders angegeben, sind Zahlungen längstens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa ohne jeden Abzug zu leisten. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen/Widmungen es Kunden Zahlungen nach eigenem Ermessen, insbesondere auch zunächst auf ältere Schulden, anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung anzurechnen. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank sowie alle notwendigen Kosten der zweckentsprechenden (gerichtlichen und außergerichtlichen) Rechtsverfolgung zu verlangen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Alle gewährten Rabatte, Skonti, Raten und sonstige Vergünstigungen werden dadurch hinfällig. Weiters sind wir berechtigt, weitere Leistungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder abzulehnen und die Vorauszahlungen der Leistungen zu verlangen.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn diese werden von uns ausdrücklich anerkannt.
VIII. Leistungsumfang / Leistungserbringung
Der vereinbarte Preis gilt nur für normale Verschmutzung. Reinigungen nach Professionisten, Handwerkern, Umzügen, usw. sowie Entfernen von nicht wasserlöslichen Flecken wie Teer, Lacke, Dispersion, Wachs, usw., die nicht mit üblichen Allzweckreinigern entfernbar sind und mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, sind von diesem Vertrag nicht umfasst und müssen gesondert vereinbart und verrechnet werden. Ebenso wird die Reinigung von Ekel erregenden Verschmutzungen extra verrechnet. Die Reinigung unterbleibt, wenn Verkehrsflächen im Zuge des routinemäßigen Reinigungsdurchganges durch abgestellte Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände nicht begehbar sind. Hieraus erwächst dem Auftraggeber kein Anspruch auf Preisreduktion. Ebenso ist keine Preisreduktion bei einer vorübergehenden Flächeneinschränkung aufgrund von Bauarbeiten, Aufgrabungen etc. möglich. Im Falle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, kann eine termingerechte Leistungserbringung nicht gewährleistet werden. Verzögerungen der Leistungserbringung in Folge höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgelts.
IX. Preisänderungen
Die Preise sind veränderlich, wenn ein Beschluss der „Unabhängigen Schiedskommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten“ dies genehmigt. Sollte es die Unabhängige Schiedskommission nicht mehr geben, so sind diese Preise an eine Nachfolgeinstitution gebunden, die die Empfehlungen der Fachinnung prüft und freigibt. Sollten sich diese Kommissionen für Aufträge, welche nach einem bestimmten Datum geschlossen wurden für nicht zuständig erklären so gilt folgende Regelung:
Die Preisbasis bildet der Verbraucherpreisindex 2015. Für die Berechnung wird jeweils der auf dieser Basis erhobene Wert im Monat der Anbotslegung herangezogen. Die Preise werden jeweils zum 1. Jänner des Folgejahres mit dem Prozentsatz der Differenz seit der vorherigen Erhöhung oder Senkung angeglichen. Es findet eine jährliche Anpassung jeweils im April mit der für Jänner dieses Jahres verlautbarten Indexzahl statt. Dies gilt auch für alle angebotenen Regieleistungen und -stundenlöhne.
X. Objektinformation
Der Auftraggeber verpflichtet sich unserem Unternehmen vor Aufnahme der Tätigkeit sämtliche vorhandene technische Einrichtungen, welche im Zuge unsrer Tätigkeit betroffen sind, zu instruieren und auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet unserem Unternehmen jede Änderung hinsichtlich der Adresse, Straßenbezeichnung und/oder Hausnummerbezeichnung der betreuten Liegenschaft unverzüglich bekannt zu geben. Es wird unserem Unternehmen gestattet in der betreuten Liegenschaft eine Hinweistafel anzubringen, wo der Name unseres Unternehmens sowie die Telefonnummer angeführt ist, um den Nutzern der Liegenschaft das Erreichen unseres Unternehmens im Bedarfsfall zu ermöglichen.
XI. Erreichbarkeit des Objektes
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Zutritt zum Objekt zum Zwecke der Erfüllung unserer Dienstleistungen für unsere Mitarbeiter ohne Verzögerung zu ermöglichen. Dies kann durch Übergabe der notwendigen Schlüssel oder durch nominieren einer Person, welche den Zutritt ermöglicht, erfolgen. Stehzeiten, auf Grund nicht zugänglicher Räumlichkeiten werden in Rechnung gestellt, bzw. werden diese Räumlichkeiten im Zuge dieser Reinigung vernachlässigt. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den Zugang zu allen Gebäude- bzw. Grundstücksflächen und –teilen, welche Teil des Dienstleistungsvertrages sind, ungehindert und gefahrlos zu ermöglichen, anderenfalls die Reinigung unterbleibt, ohne dass daraus Ansprüche auf Entfall oder Minderung des Entgeltes bestehen.
XII. Haftung des Auftraggebers
Dieser Vertrag ist von Seiten des Auftraggebers an seine Rechtsnachfolger zu überbinden. Im Falle der Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle künftigen Forderungen aus dem Vertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger (mit Zustimmung des Auftragnehmers bei Einzelrechtsnachfolge) oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages. Bei einer Mehrheit von Hauseigentümern haften alle für Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass der Hausverwalter Namen, Beruf und Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss nicht bekannt gibt, haftet der Hausverwalter neben den Eigentümern als Bürge und Zahler, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass der Hausverwalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Vertrag abschließen wollte.
XIII. Haftung des Auftragnehmers
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Ersatz für leichte Fahrlässigkeit sowie generell von entgangenem Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen. Entsteht ein Schaden auf Grund mangelnder Information oder Einweisung im Objekt, so besteht für unser Unternehmen keine Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung. Besteht eine Versicherungsdeckung für den eingetreten Schaden, ist unsere Haftung betraglich auf die Versicherungssumme beschränkt. Für Kosten, die im Falle eines Verlustes von an uns übergebene Schlüssel über die Kosten des Nachschlüssels hinausgehen, wird keine Haftung übernommen.
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs-, Besorgungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
XIV. Allgemeines
Es gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer alle in dieser Vereinbarung beschriebenen Leistungen ohne weitere gesonderte Rücksprache an Partnerfirmen weitergeben kann, was jedoch die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber in keiner Weise schmälert.
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Zuständig ist, soweit nicht zwingende Gerichtsstände vorliegen (zB KSchG), ausschließlich das nach dem Sitz der Auftragnehmerin örtlich zuständige Gericht in Wien.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE WINTERBETREUUNG
omni tempore FM GmbH Fassung 2018
1.0.LEISTUNGSUMFANG
Der Auftragnehmer – im weiteren omni tempore FM GmbH oder abgekürzt OTFM genannt – verpflichtet sich im Rahmen der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen die im Vertrag angeführten und vom Auftraggeber überprüften Verkehrsflächen in der Zeit vom 1.November bis 15.April des Folgejahres (Winterperiode) vom Schnee zu reinigen und bei Vorherrschen von Glatteis zu bestreuen. Die Betreuung der vertragsgegenständlichen Verkehrsflächen erfolgt grundsätzlich in dem aus den nachstehenden Klauseln ersichtlichen Umfang, wobei von omni tempore FM GmbH auch Zusatzleistungen angeboten werden, die gesondert zu vereinbaren sind.
1.1. omni tempore FM GmbH ist zur Beseitigung der Ursachen, die zu Bildung von Eis (durch undichte Dachrinnen, etc.) und/oder zur Ablagerung von Schnee oder Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch für Schneewechten und die Eisbildung auf Dächern (diese sind von einem Fachunternehmen zu entfernen) sowie für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine.
1.2. OTFM ist nicht verpflichtet, im Zuge der Betreuung unbegehbare, verstellte oder sonst unzugängliche Verkehrsflächen zu reinigen.
1.3. Für den Fall, dass keine Zusatzleistung vereinbart wurde, erfolgt die übliche Betreuung (Räumung und/oder Streuung bei Vorherrschen von Glatteis) entsprechend der Wettersituation (abhängig von der Niederschlagsmenge und der Niederschlagsdauer) längstens innerhalb von sieben Stunden ab Beginn des Niederschlages, wobei die Betreuung bei Bedarf in Intervallen von vier bis sieben Stunden durchgeführt wird. Die Einteilung der Arbeiten erfolgt ausschließlich durch OTFM.
1.4. Eine vollständig schneefreie Räumung der Verkehrsfläche ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. OTFM ist daher nicht verpflichtet die zu reinigenden Verkehrsflächen zur Gänze schneefrei zu machen.
1.5. Glatteis: Als Streumaterial wird Streusplitt bzw. ein behördlich genehmigtes Auftaumittel verwendet. OTFM übernimmt keine Haftung für allenfalls daraus entstehende Schäden.
1.6. Extremsituationen: Im Falle des Vorherrschens von Extremsituationen, wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen und andauerndem gefrierenden Regen, kann eine termingerechte Räumung innerhalb des oben genannten Intervalls nicht gewährleistet werden. Die Winterbetreuung erfolgt spätestens 4 Stunden nach Beendigung der Extremsituation.
1.7. Innenflächen: Innenflächen sind Verkehrsflächen, die der Räumungsverpflichtung gemäß § 93 StVO nicht unterliegen, wie beispielsweise Hof- und Parkflächen. Die Betreuung solcher Flächen ist gesondert zu vereinbaren. Die Innenflächen werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Ist aufgrund der zu räumenden Schneemengen die Inanspruchnahme zusätzlicher Schneelagerflächen notwendig, verringert sich die vereinbarungsgemäß zu räumende Fläche dementsprechend. Ein Anspruch auf Reinigung der Innenflächen, die zu Zeit des Einsatzes nicht zugänglich sind, besteht nicht. Parkplätze und Zufahrten werden üblicherweise maschinell betreut. Eine Verpflichtung zur händischen Nachbearbeitung (z.B. zwischen abgestellt Fahrzeugen) ist grundsätzlich nicht gegeben und muss gesondert vereinbart werden.
1.8. Die Streusplittentfernung wird von OTFM entsprechend den einschlägigen behördlichen Vorschriften und jedenfalls am Saisonende durchgeführt.
1.9. Tauwetterkontrolle: Die Tauwetterkontrolle ist ein Zusatzservice gegen gesonderte Verrechnung zur einmal täglichen Kontrolle bezüglich des Vorhandenseins von Dachlawinen an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schmelzwasser oder das Abgehen von Dachlawinen möglich erscheint. Trotz allenfalls am Dach angebrachter Schneerechen, die eine erhebliche Erhöhung der Sicherheit darstellen, kann das Abgehen von Dachlawinen nicht immer verhindert werden. Die Tauwetterkontrolle umfasst das Aufstellen von Warnstangen und die Kontrolle der vom öffentlichen Gehsteig einsehbaren Dächer auf das Vorhandensein von möglichen Dachlawinen und wird von OTFM visuell vorgenommen. Zur Beseitigung von Gefahrenquellen (Schneewechten am Dach, Dachlawinen, Eiszapfen, etc.) ist OTFM nicht verpflichtet. Bei Wahrnehmung von drohenden Dachlawinen, Eiszapfen oder Schneewechten ist OTFM verpflichtet, den Auftraggeber oder eine von diesem namhaft gemachte Person über eine vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss bekannt gegebene Telefon- bzw. Telefaxnummer oder per E-Mail unverzüglich zu kontaktieren und von der Gefahr in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, OTFM allfällige Änderungen der Telefon – bzw. Telefaxnummer oder E-Mail- Adresse bzw. der Kontaktperson unverzüglich bekannt zu geben. Unterbleibt die Bekanntgabe, wird OTFM ebenso wie bei zeitgerechter Meldung von jeglicher Haftung aus der Übernahme der Tauwetterkontrolle frei.
1.10. Bei einer Auftragsübernahme nach dem 1. November haftet OTFM nur dann, wenn sich die zu betreuenden Flächen um 22:00 Uhr des Vortages, bezogen auf den Vertragsbeginn, in einem verkehrssicheren Zustand befunden haben.
2.0 HAFTUNG
Die Haftung von omni tempore FM GmbH beschränkt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht im Bereich des Konsumentenschutzgesetzes im Einzelfall um Personenschäden handelt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folge- und Vermögensschäden (insbesondere Kosten, die aus dem Austausche einer Schließanlage wegen Verlust eines Schlüssels entstehen), nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind – sofern, wie oben bereits beschrieben, nicht Personenschäden aus Konsumentenverträgen vorliegen - ausgeschlossen.
2.1. OTFM haftet außerdem nicht für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Autos, Straßenräumgeräte, spielende Kinder, usw.), verunreinigten schnee- oder eisbedeckten Flächen ereignen. OTFM trifft keine Haftung für Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art, die allenfalls durch den ortsüblichen Einsatz von Räumgeräten (maschinell oder händisch) entstehen. Des weiteren haftet omni tempore FM GmbH nicht für Ereignisse, die auf das Verhalten des Auftraggebers, eines Dritten, durch höhere Gewalt (z.B. Zusammenbruch der Verkehrs, extreme Schneemengen, usw.) zurückzuführen sind.
2.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ereignisse, aus denen omni tempore FM GmbH haftbar werden könnte (Körperverletzung von Passanten und Beschädigungen, die mit den Betreuungsarbeiten im Zusammenhang stehen etc.) nach Bekanntwerden unverzüglich an OTFM zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes Hilfe zu leisten.
2.3. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgrenzungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig erkennbar sind, deutlich zu kennzeichnen. OTFM haftet weder für Schäden an nicht gekennzeichneten Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen noch für Schäden, die durch zulässiger Weise verwendete Tau- oder Streumittel allenfalls verursacht werden. OTFM ist auch nicht verpflichtet, Streugut aus Grünflächen zu entfernen.
3.0. ENTGELT / BEGINN DER VERTRAGSVERHÄLTNISSES
3.1. Das Vertragsverhältnis ist für eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden abgeschlossen und beginnt mit dem auf die Vertragsunterfertigung folgenden 1. November. Wird der Winterbetreuungsvertrag nach dem 1. November eines Jahres abgeschlossen, beginnt das Vertragsverhältnis je nach Vereinbarung unter Berücksichtigung des Punktes 1.10.
3.2. Das Entgelt für eine Winterperiode ist als Vorauszahlung nach Rechnungslegung prompt zur Zahlung fällig. Ist bezüglich der Entrichtung des Entgeltes Teilzahlung vereinbart, tritt die Fälligkeit der jeweiligen Teilzahlung ohne weitere Mahnung ein. Für den Fall, dass eine (Teil-) Zahlung nicht prompt nach Fälligkeit beglichen wurde, hat die omni tempore FH GmbH das Recht, den Winterbetreuungsvertrag nach Setzung einer einwöchigen Nachfrist mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Die Erklärung über die vorzeitige Auflösung des Vertrages erfolgt durch schriftliche oder sonst nachweisliche Verständigung des Auftraggebers an dessen zuletzt bekannt gegebenen Kontaktadresse
3.3. Das vereinbart Entgelt wird durch den von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2010 wertgesichert. Die Basisberechnungszahl ist die Indexzahl für den Monat Mai vor der entsprechenden Winterperiode. Das Entgelt für die darauffolgende Saison wird auf Basis der Veränderung der Basisberechnungszahl im Verhältnis zur Indexzahl für den Monat Mai des jeweiligen Jahres verrechnet. Für die Folgejahre gilt sinngemäß das Gleiche, wobei stets die Indexzahlen der Monate Mai zur Wertanpassung heranzuziehen sind.
3.4. Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines von OTFM beigezogenen Rechtsanwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über den Basiszinssatz. Im Falle einer Ratenvereinbarung tritt bei auch nur teilweisem Verzug mit auch nur einer Rate, Terminverlust ein und der gesamte aushaftende Betrag wird sofort zur Zahlung fällig. Auch eine allenfalls für die Folgejahre vereinbarte Ratenzahlung ist damit hinfällig.
3.5. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf die OTFM keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, usw.).
3.6. Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern haften diese für deren vertragliche Verpflichtungen solidarisch. Wird der Vertrag auf Auftraggeberseite von einem Vertreter (z.B. Hausverwaltung) abgeschlossen, haftet dieser neben dem Auftraggeber als Bürge und Zahler, falls die detaillierte Bekanntgabe des vertretenen Auftraggebers bei Vertragsabschluss
unterbleibt.
4.0. DAUER DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES
4.1. Der gegenständliche Vertrag wird auf eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien jeweils bis 31.Juli – für die Einhaltung des Kündigungstermins ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich – eines jeden Jahres schriftlich mittels eingeschrieben Briefes gekündigt werden. Keinesfalls kann der Auftraggeber eine Beendigung des Vertrages bewirken, indem er offene Forderungen des Auftragnehmers aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis, aus welchem Grund auch immer, nicht begleicht.
4.2. Ein eventuell gewährter Rabatt wird lediglich für die erste Saison gewährt und entfällt im darauf folgenden Jahr. Ein allenfalls gewährter Rabatt im Zusammenhang mit einem zusätzlich abgeschlossen Vertrag wird nur für die Dauer des aufrechten weiteren Vertrages gewährt. Bei Beendigung des weiteren Vertrages fällt ein allenfalls im Zusammenhang gewährter Rabatt bezüglich des Winterbetreuungsentgeltes mit dem Stichtag der Beendigung des weiteren Vertrages weg. Mehrjahresrabatte sind vom Auftraggeber anteilig zurückzuzahlen, wenn der Vertrag – aus welchem Grund immer – vorzeitig aufgelöst wird. Im Falle der sofortigen vorzeitigen Auflösung des Winterbetreuungsvertrages ist OTFM berechtigt, mindestens 75% des vereinbarten Entgeltes (für Planung, Schulung und entgangenen Gewinn), sowie allenfalls darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
5.0. KENNZEICHNUNG
Zur Kennzeichnung der von omni tempore FM GmbH betreuten Liegenschaften gestattet der Auftraggeber, dass an Hauswänden, Zäunen usw. Firmenschilder montiert werden.
6.0. SCHRIFTFORM
Der Vertragsabschluss sowie allfällige Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Vertragsparteien erklären, dass im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung keine Nebenabreden bestehen.
7.0 GERICHTSSTAND
Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, wird für sämtliche Vertragsstreitigkeiten die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart, in dessen Sprengel die omni tempore FM GmbH ihren Sitz hat.
8.0 DATENSCHUTZ
Wir gewährleisten, dass bei Bestellungen anfallenden Verbraucherdaten lediglich im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages erhoben, bearbeitet, gespeichert und genutzt werden, außerdem nur zu internen Zwecken, wie z.B. Marketingmaßnahmen Verbraucherdaten lediglich an verbundene Unternehmen weitergegeben werden. Der Auftraggeber gestattet, dass im Zuge dieses Vertragsverhältnisses bekanntgegebene personenbezogene Daten von OTFM gespeichert und maschinell verarbeitet werden.
Der Auftraggeber bestätigt hiermit, die von der omni tempore FM GmbH offengelegte Datenschutzerklärung https://otfm.at/datenschutzerkl%C3%A4rung%26agb gelesen zu haben und stimmt dieser hiermit ausdrücklich zu.
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